Freitag, 13. März 2020

Fragen und Antworten

Hier werde ich nach und nach, Stück für Stück die Fragen beantworten, die mir zugegangen sind.
Bitte beachten Sie, dass es in dieser ungewöhnlichen Zeit keine lang bestehenden Regeln, Vorschriften und Aussagen mehr gibt...

Wichtige Ansagen, aktualisiert finden Sie hier:
https://www.vmz-niedersachsen.de/wissenswertes/schulausfall/

Fragen und Antworten auf der Seite des Kultusministeriums (FAQ)

https://www.mk.niedersachsen.de/startseite/aktuelles/basisinformationen_zu_covid_19_corona/basisinformationen-zu-covid-19-corona-185558.html

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Wie kann ich mein Kind in die Notbetreuung geben?
Wenn Sie zu einer der genannten Berufsgruppen gehören und beide Eltern dort arbeiten (bzw. bei Alleinerziehenden nur ein Elternteil), füllen Sie in der Schule einen Antrag aus. Auf diesem müssen Sie Ihren Arbeitgeber angeben und bestätigen, dass Sie "gebraucht" werden.
Andernfalls müssten Sie nachweisen, dass Ihr Arbeitgeber Ihnen keine Möglichkeit gibt, ihr Kind selbst betreuen zu können.
Wir behalten uns vor, Ihre Angaben von der Rechtsabteilung prüfen zu lassen.

Ihr Kind muss husten- und schnupfenfrei sein!

Bitte lassen Sie uns ein ausgefülltes Antragsformular zukommen (Stand 19.03.2020 - niemand weiß was noch kommt).
> Antragsformular auf Notbetreuung 



Für wen ist die Notbetreuung?
Die Notbetreuung dient dazu, Kinder aufzunehmen, deren Eltern in sog. kritischen Infrastrukturen und der Daseinsvorsorge tätig sind. Hierzu gehören insbesondere folgende Berufsgruppen:
- Beschäftigte im Gesundheitsbereich, medizinischen Bereich und pflegerischen Bereich,
- Beschäftigte im Bereich der Polizei, Rettungsdienst, Katastrophenschutz und Feuerwehr,
- Beschäftigte im Vollzugsbereich einschließlich Justizvollzug, Maßregelvollzug und vergleichbare Bereiche,
- Beschäftigte zur Aufrechterhaltung der Staats- und Regierungsfunktionen,
- besondere Härtefälle (etwa drohende Kündigung oder erheblichen Verdienstausfall) gehören dazu.

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Meine Frau /mein Mann arbeitet als Krankenpfleger:in (Arzt:in, Polizist:in...). Kann ich mein Kind zur Notbetreuung anmelden?
Nein. Nur wenn beide Elternteile in den relevanten Berufsgruppen arbeiten, wird eine Notbetreuung angeboten. - Es sollen ja die sozialen Kontakte auf das Allernotwendigste beschränkt werden. Schulschließungen machen nur Sinn mit so wenig Kindern wie irgend möglich.
Alleinerziehende in den genannten Berufsgruppen dürfen ihr Kind natürlich im Notfall in die Notbetreuung geben, wenn es nicht anderweitig zu organisieren ist.

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Muss mein Kind Arbeitsblätter bearbeiten oder in Arbeitsheften weiterarbeiten?
Nein. Die Kinder dürfen die mitgegebenen Arbeitsmaterialien bearbeiten. Aber es wird nichts extra ausgegeben. Das wäre ungerecht gegenüber Kindern, die nicht an digital übermittelte Inhalte gelangen.
Zitat aus der Landespressekonferenz mit dem Minister:
In der Zeit werde aber weder Unterricht stattfinden noch würden Unterrichtsmaterialien ins Internet eingestellt oder per Email verschickt, so der Minister. Ein zweiwöchiger Schulausfall sei zu kompensieren. (Quelle: ndr.de)

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Gibt es Material, das mein Kind zu Hause bearbeiten kann?
Das Kollegium wird sich am Montag zusammenfinden und darüber beraten. Wir werden uns dann bei Ihnen melden.
Am Montag um 12:00 Uhr habe ich Ihnen dazu Vorschläge zugesendet. Und anschließend immer wieder... Sie finden auch Links auf den Beiträgen auf der > Startseite